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Themen

1. Sitzung am 8. September 2010

In der konstituierenden Sitzung wählte der Rechtsausschuss den Abgeordeten Dr. Robert Orth (FDP) zu seinem Vorsitzenden. Zur stellvertretenden Vorsitzenden wurde die Abgeordnete Nadja Lüders (SPD) gewählt.

Der Fachausschuss hat nach der Wahl des Ausschussvorsitzes etliche Tagesordnungspunkte beraten. Der Justizminister berichtete auf Wunsch der Fraktionen zu einigen in der Presse berichteten Vorfällen in JVA‘s, zum Sachstand im Bereich Sicherungsverwahrung, zur angedachten Änderung der Eigenbedarfsgrenze für Haschisch und Marihuana und zum Rechtskundeunterricht. 

Die nächste Sitzung findet am 6. Oktober 2010 statt.

Aufgaben: Rechtsausschuss (A 14)

Haushalt

Im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung berät der Rechtsausschuss über den Haushalt des Einzelplans 04, d.h. über das zur Verfügung stehende Finanzvolumen im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums. Nach Abschluss seiner Beratungen legt der Rechtsausschuss dem Haushalts- und Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung zu Einzelplan 04 vor.

Kontrolle der Landesregierung im Bereich der Zuständigkeit des Justizministeriums

Dazu zählen Justizverwaltungsangelegenheiten (neben dem bereits erwähnten Haushalt auch z.B. die Organisation von Gerichten und Staatsanwaltschaften), öffentliches Recht, Privatrecht, Rechtspolitik, Justizforschung, Rechtsinformation, Fortbildung und Statistik, Strafrechtspflege und Strafvollzug.
Zum Strafvollzug wird aus den Reihen des Rechtsausschusses eine sogenannte Vollzugskommission gebildet, die Justizvollzugsanstalten im Lande aufsucht und Beschwerden von Strafgefangenen nachgeht.

Immunitätsangelegenheiten nach § 82 der Geschäftsordnung des Landtags

Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unmittelbar an den hierfür zuständigen Ausschuss, den Rechtsausschuss, weitergeleitet. Der Rechtsausschuss bereitet dem Landtag in einem besonderen Verfahren eine Beschlussvorlage vor, die eine Empfehlung darüber enthält, ob die Immunität der oder des betroffenen Abgeordneten aufgehoben werden soll.

Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit nach § 83 der Geschäftsordnung des Landtags

Sofern das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gibt, überweist die Präsidentin bzw. der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine Stellungnahme zur Vorlage erfolgen. Der Rechtsausschuss bereitet federführend für das Plenum eine Beschlussempfehlung zu verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vor.